§ 1 Geltungsbereich der AGB
Die 3CORE ELEMENTS GMBH (im Folgenden 3CORE ELEMENTS genannt) erbringt alle Leistungen gegenüber dem Kunden ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Der Einbeziehung abweichender AGB des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen AGB bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von 3CORE ELEMENTS.
Die AGB sind auch online auf der Website von 3CORE ELEMENTS unter http://www.3core.biz jederzeit abrufbar. Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift im Rahmen eines Softwarevertrages, oder Ausgleich der ersten (Abschlags-)Rechnung, dass er in zumutbarer Weise Gelegenheit hatte, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Durch seine Unterschrift erkennt er diese AGB als gültige Vertragsgrundlage an. Künftige Änderungen der AGB von 3CORE ELEMENTS werden jeweils automatisch Vertragsbestandteil, soweit dem Kunden die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben wurde und dieser nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang schriftlich widersprochen hat. Im Falle eines Widerspruchs behalten die bis dahin dem Vertrag zugrunde liegenden AGB ihre Geltung.
Anderweitige einzelvertragliche Regelungen zwischen 3CORE ELEMENTS und dem Kunden, die von diesen AGB abweichen, bedürfen zu deren Zulässigkeit der Schriftform.

§ 2 Leistungspflichten
Der Umfang der Leistungen von 3CORE ELEMENTS ergibt sich aus dem jeweils zugrunde liegenden Vertrag. Des Weiteren ergibt sich der Leistungsumfang aus sonstigen schriftlich niedergelegten Leistungsbeschreibungen.
3CORE ELEMENTS steht es zu, Leistungen frei zu erweitern und Verbesserungen vorzunehmen und ist ferner berechtigt, Leistungen zu ändern bzw. neu zu definieren, soweit dadurch keine erheblichen Änderungen für den Kunden bewirkt werden.
Soweit 3CORE ELEMENTS kostenlose Dienste und Leistungen erbringt (Gefälligkeitsdienste), können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche ergeben sich hieraus nicht. 3CORE ELEMENTS ist berechtigt, die Durchführung von vertraglichen (Teil-)Leistungen durch fachkundige Dritte ausführen zu lassen. Die Rechnungsstellung erfolgt allerdings über 3CORE ELEMENTS.
Die Durchführung der jeweiligen Leistungen (Leistungsphasen) orientiert sich an dem für die Realisierung des Projektes aufgestellten Zeitplan, sonst nach Ermessen von 3CORE ELEMENTS. Gegebenenfalls auftretende Verzögerungen wegen mangelnder Mitwirkung des Kunden sind von den für 3CORE ELEMENTS geltenden Fristen in Abzug zu bringen.
Erkennt 3CORE ELEMENTS, dass die fachliche Feinspezifikation fehlerhaft, unvollständig, objektiv nicht ausführbar oder nicht eindeutig ist, so wird 3CORE ELEMENTS dies dem Kunden schnellst möglich mitteilen. Der Kunde wird für die Berichtigung und Anpassung der fachlichen Feinspezifikation innerhalb einer angemessenen Frist sorgen. Verzögerungen oder Mehraufwand wegen mangelhafter oder nicht vorliegender Feinspezifikation oder wegen ihrer Anpassung, vergütet der Kunde an 3CORE ELEMENTS gesondert. Bereits vereinbarte Termine oder Fristen verlängern sich entsprechend.
Für Änderungen oder Zusatzwünsche erteilt der Kunde der 3CORE ELEMENTS einen förmlichen Prüfauftrag gegen Entgelt. 3CORE ELEMENTS kann die Arbeiten am Projekt einstellen oder unterbrechen, wenn die ausführenden Mitarbeiter zur Bearbeitung des Prüfantrags benötigt werden oder sich im Falle der Einigung über Änderungen oder Zusatzwünsche deren Ausführung auf die Projektarbeit auswirken kann und diese evtl. überflüssig macht. 3CORE ELEMENTS wird dem Kunden das Prüfergebnis schriftlich und im Falle der Zumutbarkeit auch gleichzeitig die Konditionen, inklusive der zusätzlichen Vergütung, zur Durchführung mitteilen. Der Kunde wird unverzüglich schriftlich mitteilen, ob er dieses Angebot annimmt. Andernfalls bleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Bei Erteilung eines Prüfauftrages verlängern sich vereinbarteTermine und Fristen dementsprechend.
(VIII)  Für alle Leistungen, die nachträglich vereinbart werden, erfolgt die Berechnung auf der Basis der zum Zeitpunkt der Durchführung gültigen Stundensätze von 3CORE ELEMENTS unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwandes, es sei denn, es wurde eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen.
(IX)  Jede Leistungsphase nimmt der Kunde gesondert ab. Das gilt insbesondere bei sich aus dem Projektplan ergebenden Meilensteinen oder vergleichbaren Projektabschnitten. 3CORE ELEMENTS ist berechtigt, weitere Arbeiten von einer Teilabnahme abhängig zu machen. Die Abnahme gilt als stillschweigend erfolgt, wenn den Leistungen der darauf folgenden Leistungsphase nicht unverzüglich schriftlich widersprochen wird. Soweit einzelne Mängel gerügt werden, sind diese schriftlich festzuhalten und 3CORE ELEMENTS unverzüglich zuzustellen. Nicht schriftlich aufgenommene Mängel können später nicht mehr geltend gemacht werden. Durch die Abnahme einer Leistungsphase wird deren Ergebnis zur verbindlichen Grundlage der weiteren Leistungen.
(X)  Das von 3CORE ELEMENTS konkret erarbeitete Ergebnis basiert auf persönlichen, geistigen Leistungen. Eine über diese Erklärung hinausgehende Zusicherung für die Neuheit der dieser Leistung zugrunde liegenden Idee kann nicht gegeben werden.
(XI)  Ab dem Zeitpunkt der vollständigen Begleichung aller Leistungsrechnungen durch den Kunden räumt 3CORE ELEMENTS, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, dem Kunden an der von 3CORE ELEMENTS erbrachten Leistung eine einfache, zeitlich und örtlich aber unbeschränkte Nutzungs- und Verwertungslizenz ein. Darüber hinausgehende Nutzungs- und Verwertungshandlungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung bzw. Genehmigung. Wird die Entwicklung von Programmen (Software) oder Datenwerken/ Datenbanken geschuldet, erhält der Kunde nur dann das uneingeschränkte und ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht für das gesamte Ergebnis der durch 3CORE ELEMENTS durchgeführten Leistungen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Die Übergabe von Quellcode erfolgt ebenfalls nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Das Nutzungsrecht an einer von 3CORE ELEMENTS entwickelten oder gelieferten Leistung umfasst die Nutzung und die Vervielfältigung für den internen Gebrauch des Kunden. Der Kunde darf das Produkt im Übrigen weder als Ganzes noch in Teilen Dritten zugänglich machen. Die Abtretung oder Übertragung der Nutzungsrechte darf nicht ohne die Zustimmung von 3CORE ELEMENTS erfolgen.

§ 3 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
(I)  Der Kunde hat 3CORE ELEMENTS unverzüglich jede Änderung seines persönlichen Namens und/oder seines Firmennamens, seines Wohn- oder Geschäftssitzes bzw. seiner Rechnungsanschrift, seine E-Mail Adresse, jede Änderung in seiner Person (z.B. durch Erbfall oder Gesamtrechtsnachfolge), seiner Rechtsform und – im Fall des Lastschriftverfahrens – seiner Bankverbindung mitzuteilen. Bei nicht erfolgter Mitteilung ist 3CORE ELEMENTS nach erfolgloser Abmahnung berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
(II)  Der Kunde sichert 3CORE ELEMENTS zu, dass das an 3CORE ELEMENTS übergebene Material frei von Patenten, Marken-, Urheber-, Lizenz- oder sonstigen Schutzrechten Dritter ist. Der Kunde stellt diesbezüglich 3CORE ELEMENTS von allen Ansprüchen aus der Benutzung von Schutzrechten Dritter oder wegen eines Verstoßes dagegen frei.
(III)  Der Kunde wird 3CORE ELEMENTS die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen. Der Kunde verpflichtet sich zur rechtzeitigen Bereitstellung von Testdaten, die hinsichtlich Umfang, Struktur und Ausgestaltung für die zukünftige Anwendung notwendig sind. Die Vertragspartner werden im Einzelfall Einvernehmen darüber erzielen, wann und in welcher Weise die Mitwirkungsleistungen des Kunden zu erbringen sind. Ihr Umfang richtet sich nach der Art der zu erbringenden Leistung. Falls es an einer einvernehmlichen Einigung fehlt, gibt 3CORE ELEMENTS gegenüber dem Kunden denZeitpunkt an.
(IV)  Der Kunde wird die für die Installation oder den Betrieb der zu erstellenden Software notwendigen Einrichtungen rechtzeitig bereitstellen, erwerben oder 3CORE ELEMENTS hierzu beauftragen. Das gilt insbesondere für das erforderliche Betriebssystem, Datenbank-, Telekommunikations- und Serviceprogramme (Tools) in der jeweils aktuellen bzw. erforderlichen Version, sowie für sonstige erforderliche Software. Der Kunde sorgt für die notwendigen Nutzungsrechte. Auch die Pflege, insbesondere die Aktualisierung solcher Software, die der Kunde bereitstellt, ist Sache des Kunden.
(V)  Der Kunde wird 3CORE ELEMENTS bei der Fehlerfeststellung und Fehlerbeseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Fehlers ergeben.
(VI)  Die Gewährleistungsansprüche des Kunden können von diesem nicht geltend gemacht werden, wenn er selbst ohne vorherige schriftliche Zustimmung Änderungen an der Software durchgeführt hat oder Dritte hat durchführen lassen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Änderungen die Gewährleistungsarbeiten, insbesondere die Analyse- und Beseitigungsarbeiten seitens 3CORE ELEMENTS nicht oder nur unwesentlich erschweren und die gemeldeten Mängel nicht auf diese Änderungen zurückzuführen sind. Sind gemeldete Mängel nicht 3CORE ELEMENTS zuzurechnen, wird der Kunde 3CORE ELEMENTS den Zeitaufwand und die angefallenen Kosten nach den üblichen Sätzen vergüten.
(VII)  Verzögerungen oder Mehraufwand wegen mangelhafter Feinspezifikation oder wegen deren Anpassung vergütet der Kunde 3CORE ELEMENTS gesondert. Für Änderungen oder Zusatzwünsche erteilt der Kunde 3CORE ELEMENTS einen förmlichen Prüfauftrag gegen Entgelt. Der Kunde erhält hierzu ein Leistungsangebot. Der Kunde wird unverzüglich mitteilen, ob er dieses Angebot annimmt. Andernfalls bleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Bereits vereinbarte Termine oder Fristen verlängern sich entsprechend.
(VIII)  Das Nutzungsrecht an Leistungsergebnissen kann nur mit Zustimmung von 3CORE ELEMENTS auf Dritte übertragen werden. Diese Zustimmung muss schriftlich erfolgen. Ist schriftlich vereinbart, dass das Nutzungsrecht für eine Leistung von 3CORE ELEMENTS auf Dritte übertragen werden kann, müssen alle Kopien den Original-Copyright-Vermerk sowie alle sonstigen Schutzvermerke tragen.
(IX)  Die vom Kunden geforderten Leistungen dürfen nicht gegen geltendes Recht der Bundesrepublik Deutschland oder gegen international anerkannte Regeln des Völkerrechts verstoßen. Auch pornographische/erotische Inhalte dürfen die Leistungen nicht enthalten. 3CORE ELEMENTS ist berechtigt die Erbringung solcher Leistungen zu verweigern und den Vertrag ggf. fristlos schriftlich zu kündigen. In diesen Fällen stehen dem Kunden keine Schadensersatzansprüche zu. 3CORE ELEMENTS behält den Anspruch auf Vergütung der bis dahin geleisteten Arbeit.

§ 4 Vertragsangebot, Vertragsschluss
Der Vertrag kommt erst mit Gegenzeichnung des Kundenantrags durch 3CORE ELEMENTS oder mit der ersten Erfüllungshandlung zustande.

§ 5 Vergütung, Zahlungsbedingungen
(I)  Es gilt die zwischen den Vertragsparteien im Vertrag oder in schriftlichen Zusatzvereinbarungen festgelegte Vergütung.
(II)  Für Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, werden, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, monatliche Zwischenrechnungen erstellt.
(III)  Bei Festpreisaufträgen, deren Umfang 5.000,– € übersteigt, erstellt 3CORE ELEMENTS, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, eine Rechnung in Höhe von 30% des Auftragswertes nach Vertragsabschluss. Nach Projektabschluss werden die restlichen 70% in Rechnung gestellt.
(IV)  Der Kunde trägt außerdem (soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde):
-  Spesen für die Unterbringung und Verpflegung der am Projektort eingesetzten Mitarbeiter von 3CORE ELEMENTS im Rahmen der steuerlich zulässigen Sätze. Reichen diese Sätze für die Deckung der Kosten der Unterbringung nicht aus, wird der nachgewiesene angemessene Aufwand in Rechnung gestellt.
-  Kosten für An- und Abreise der Mitarbeiter von 3CORE ELEMENTS zum Projektort. Bei längerem Einsatz an einem Ort steht jedem Mitarbeiter einmal wöchentlich eine Heimreise zu, deren Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
-  Nebenkosten wie Datenträger, Kopien, Porti, DFÜ-Übertragungskosten usw..
(V)  Der Kunde ist verpflichtet, die Vergütung innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist zu bezahlen.
(VI)  Anerkannte Zahlungsweise sind Lastschrifteinzugsverfahren und Rechnungsstellung.
(VII)  Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist 3CORE ELEMENTS vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Schadens berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist 3CORE ELEMENTS berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen – ggf. auch aus anderen Verträgen – zu verweigern, unbeschadet der Verpflichtung des Kunden zur Zahlung. 3CORE ELEMENTS ist berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, sofern der Kunde mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teils einer Rechnung mehr als zwei Monate in Verzug ist.
(VIII)  Sollte nach erfolgter Zahlungserinnerung keine Zahlung durch den Kunden erfolgt sein, ist 3CORE ELEMENTS berechtigt, für jede Mahnung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,– € zu berechnen.
(IX)  Im Fall der mangelnden Leistungsfähigkeit stehen 3CORE ELEMENTS die Rechte gem. § 321 BGB zu. Insbesondere ist 3CORE ELEMENTS berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.
(X)  Der Kunde hat 3CORE ELEMENTS unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird oder er seine Zahlungen einstellt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt Für den Fall, dass zwischen 3CORE ELEMENTS und dem Kunden ein über das durch die AGB vereinbarte Nutzungsrecht hinausgehendes Recht für den Kunden schriftlich vereinbart wurde:
(I)  Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die 3CORE ELEMENTS aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden 3CORE ELEMENTS die folgenden Sicherheiten gewährt, die 3CORE ELEMENTS auf Verlangen nach Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt:
(II)  Die Software bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von 3CORE ELEMENTS. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets nur für 3CORE ELEMENTS als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum von 3CORE ELEMENTS durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf 3CORE ELEMENTS übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum von 3CORE ELEMENTS unentgeltlich. Software, an der 3CORE ELEMENTS Miteigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(III)  Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an 3CORE ELEMENTS ab. 3CORE ELEMENTS ermächtigt ihn widerruflich, die an 3CORE ELEMENTS abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(IV)  Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum von 3CORE ELEMENTS hinweisen und 3CORE ELEMENTS unverzüglich benachrichtigen, damit 3CORE ELEMENTS seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, 3CORE ELEMENTS die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
(V)  Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist 3CORE ELEMENTS berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen.

§ 7 Datensicherheit, Datenschutz, Geheimhaltung, Verschwiegenheit
(I)  Der Kunde hat vor der Durchführung der vertraglichen Leistungen durch 3CORE ELEMENTS eine Datensicherung durchzuführen. Während oder nach der Erbringung unserer geschuldeten Leistung ist der Kunde bis zum Ende der Gewährleistungspflicht bzw. der Vertragslaufzeit verpflichtet, seine Software und seine Daten ordnungsgemäß in regelmäßigen Abständen in maschinenlesbarer Form zu sichern, damit diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Als üblicher Schutz gilt derzeit ein Tag. Ferner ist der Kunde verpflichtet, regelmäßig seine Daten einer Virenschutzprüfung zu unterziehen.
(II)  Der Kunde wird hiermit gem. § 33 I des Bundesdatenschutzgesetzes, sowie § 4 der Teledienst Datenschutzverordnung davon unterrichtet, dass 3CORE ELEMENTS seine Firma und Anschrift (Identität) in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.
(III)  3CORE ELEMENTS verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Kunden erkennbar sind, geheim zu halten und sie, soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
(IV)  Entsprechende Verpflichtungen treffen den Kunden in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von 3CORE ELEMENTS. Das gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase/Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.
(V)  3CORE ELEMENTS und der Kunde stellen sicher, dass insbesondere ihre für die Vertragsdurchführung Beauftragten über vorstehende Regelung hinaus auch das Datengeheimnis wahren.


§ 8 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Leistungsverzögerung
(I)  Gegen Ansprüche von 3CORE ELEMENTS kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen einander gegenüberstehender Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis zu.
(II)  Soweit ein Kunde mit seinen Leistungspflichten in Verzug ist, kann 3CORE ELEMENTS bis zur vollständigen Bezahlung ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
(III)  Zeitweilige Störungen der angebotenen Leistungen von 3CORE ELEMENTS oder ihrer Lieferanten bzw. Unterauftragnehmer, insbesondere aus Gründen höherer Gewalt, einschließlich Streik, Aussperrung und behördlicher Anordnung, dem Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Monopoldienste der deutschen Post AG, deutschen Telekom AG hat 3CORE ELEMENTS nicht zu vertreten und berechtigt 3CORE ELEMENTS ggf. die Leistung um die Dauer der Verzögerung, zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.
Zeitweilige Störungen können sich auch aufgrund technischer Änderungen an den Einrichtungen oder Anlagen von 3CORE ELEMENTS oder wegen sonstiger Maßnahmen, die für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb der angebotenen Leistungen erforderlich sind (z.B. Wartungsarbeiten, Reparaturen etc.) ergeben. Soweit diese Störungen von 3CORE ELEMENTS zu vertreten sind, wird 3CORE ELEMENTS unverzüglich alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um derartige Störungen baldmöglichst zu beseitigen bzw. auf deren Beseitigung hinzuwirken.

§ 9 Haftung
(I)  Für Schäden haftet 3CORE ELEMENTS nur dann, wenn sie eine wesentliche Vertragspflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist (bei Verletzung von Körper, Leben oder der Gesundheit gilt die Haftung für vorsätzliche und fahrlässige Pflichtverletzung). Sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (oder bei Verletzung von Körper, Leben oder der Gesundheit auch Fahrlässigkeit) vorliegt, ist jede Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im übrigen ist, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt (bei Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit auch Fahrlässigkeit), jede Haftung ausgeschlossen, gleich aus welchem Rechtsgrund. Insbesondere gilt der Ausschluss, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (bei Verletzung von Körper, Leben oder der Gesundheit auch Fahrlässigkeit) vorliegt, auch für Datenverluste, entgangener Gewinn, sonstige Vermögensschäden, Mangelfolgeschäden und mittelbare Mangelfolgeschäden. Als Einschränkung dazu, ist im Verkehr zwischen Unternehmern auch bei grobem Verschulden die Haftung auf den typischer Weise bei diesen Geschäften der vorliegenden Art entstehenden Schaden begrenzt. Eine Haftung für die Vernichtung oder Verfälschung aufgezeichneter Daten setzt in jedem Fall voraus, dass der Kunde sichergestellt hat, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbarem Datenmaterial rekonstruiert werden können.
(II)  Das gleiche gilt auch für Erfüllungsgehilfen oder gesetzliche Vertreter von 3CORE ELEMENTS.
(III)  Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz verjähren spätestens in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die aus einer vorsätzlichen Handlung, grob fahrlässigem Verhalten (bei Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit auch Fahrlässigkeit) oder arglistigen Täuschung gegenüber 3CORE ELEMENTS begründet werden.

§10 Gewährleistung
(I)  3CORE ELEMENTS übernimmt die Gewährleistung für das funktionsfehlerfreie, mangelfreie Laufen der Software entsprechend der schriftlich vereinbarten Anforderungen.
(II)  In Gewährleistungsfällen hat 3CORE ELEMENTS wahlweise das Recht zur Nachbesserung und/ oder Ersatzlieferung. Gelingt dieses zweimal nicht innerhalb angemessener Frist, stehen dem Kunden nach Maßgabe der Geschäftsbedingungen von 3CORE ELEMENTS die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
(III)  Gewährleistungsansprüche sind 3CORE ELEMENTS in der jeweils angemessenen Mitteilungsfrist schriftlich und unter Angabe der näheren Umstände des Auftretens des beanstandeten Fehlers, sowie der Auswirkungen mitzuteilen. 3CORE ELEMENTS kann ihre Nachbesserungshandlung vom Vorliegen vorstehender Voraussetzungen abhängig machen.
(IV)  Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit keine andere schriftliche Abrede getroffen ist und sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.

§ 11 Schlussbestimmungen, Sonstiges
(I)  Erfüllungsort für diesen Vertrag ist der Sitz von 3CORE ELEMENTS, derzeit 86920 Denklingen, Deutschland.
(II)  Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen 3CORE ELEMENTS und dem Kunden ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist, Landsberg am Lech. Das gilt bei anderen als den in Satz 1 genannten Personen auch für den Fall, dass der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Geltungsbereich der ZPO hat oder sein Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthaltsort nicht bekannt ist.
(III)  Das Rechtsverhältnis der Vertragspartner unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.
(IV)  Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit 3CORE ELEMENTS geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von 3CORE ELEMENTS.
(V)  Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich bereits jetzt, sich auf eine die unwirksame Klausel ersetzende wirksame Klausel zu einigen, die dem wirtschaftlichen Zweck und dem Sinn der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für den Fall der Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend.